Wer trotz eines klaren Betretungsverbots einen gefährlichen Bereich aufsucht, handelt auf eigenes Risiko und hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das Landgericht Lübeck entschied so in einem Fall eines Verstoßes gegen ein Betretungsverbot (Az. 5 O 98/24).
Eine Frau hatte ihr Pferd in einem Pensionsstall eingestellt. Dort begab sie sich auf den Heuboden, der ohne vorherige Absprache nicht betreten werden durfte. Sie stürzte durch die morsche Holzdecke und verletzte sich am Fuß. Von den Stallbetreibern forderte sie unter anderem einen Schmerzensgeldvorschuss.
Das Landgericht Lübeck entschied, dass der Frau kein Schmerzensgeld zusteht. Die Stallbetreiber hätten keine Pflicht verletzt. Zur Überzeugung des Gerichts stand fest, dass es einen für alle Einsteller gut sichtbaren Aushang gegeben habe: „Der Heuboden ist nicht zu betreten.“ Dieser ausdrückliche Hinweis sei ausreichend und der Frau nach Überzeugung des Gerichts auch bekannt gewesen. Daran hätte sie sich halten müssen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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Steuerbüro Christa Henter
Steuerberaterin
Landwirtsch. Buchstelle
Weiße Kaserne
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