Die Steuerbefreiung für ein geerbtes Familienheim setzt voraus, dass der Erbe die Immobilie unverzüglich selbst nutzt. Verzögert sich der Einzug aus Gründen im eigenen Verantwortungsbereich, entfällt laut Finanzgericht München die Steuerbegünstigung (Az. 4 K 1677/24).
Der Sohn erbte von seinem Vater eine Doppelhaushälfte und beantragte dafür die Steuerbefreiung für ein Familienheim. Voraussetzung hierfür ist, dass der Erbe die Immobilie unverzüglich nach dem Erbfall selbst bewohnt. Der Sohn und spätere Kläger begann zwar einige Monate nach dem Erbfall mit Räumungs- und Renovierungsarbeiten, zog jedoch erst rund zweieinhalb Jahre später dauerhaft in das Haus ein. Er begründete die Verzögerung mit umfangreichen Renovierungen, finanziellen Schwierigkeiten, beruflicher Belastung und familiären Umständen. Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung ab, da der Einzug nicht rechtzeitig erfolgt sei.
Das Finanzgericht München bestätigte diese Entscheidung. Grundsätzlich gelte ein Zeitraum von etwa sechs Monaten für den Einzug als „unverzüglich“. Erfolgt der Einzug später, müsse der Erbe nachvollziehbar darlegen, warum dies unvermeidbar war und dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Einzug zu beschleunigen. Dies konnte der Kläger nicht überzeugend darlegen. Nach Ansicht des Gerichts war das Haus grundsätzlich bewohnbar, ein sofortiger Einzug wäre möglich gewesen. Zudem habe der Kläger die Renovierungsarbeiten nicht ausreichend zügig vorangetrieben, keine klare Planung vorgelegt und notwendige Maßnahmen (z. B. Einholung von Handwerkerangeboten oder Finanzierung) zu spät ergriffen. Auch seine finanzielle und zeitliche Situation sowie persönliche Umstände lagen in seinem eigenen Verantwortungsbereich und rechtfertigten keine Verzögerung. Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt hat, da die Immobilie nicht unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt und genutzt wurde.
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Steuerbüro Christa Henter
Steuerberaterin
Landwirtsch. Buchstelle
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