Ein schwer beschädigter Straßenbelag kann eine Pflichtverletzung der öffentlichen Hand begründen – insbesondere dann, wenn bekannte Schäden nur unzureichend behoben werden. Trotzdem führt auch ein solcher Pflichtverstoß nicht automatisch zu Schadensersatz. Dies hat das Landgericht Landau entschieden (Az. 3 O 186/23).
Das Gericht stellte fest, dass sich die Straße in verkehrswidrigem Zustand befand. Das Land hatte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil bekannte Schäden nur provisorisch mit wenig haltbarem Material ausgebessert und nicht dauerhaft repariert oder ausreichend gesichert wurden.
Trotzdem bekam der Fahrer am Ende keinen Schadensersatz mit der Begründung, das Schlagloch sei bei der vorhandenen Beleuchtung für einen aufmerksamen Radfahrer erkennbar und umfahrbar gewesen. Der Kläger hatte selbst zugegeben, nicht auf die Fahrbahn geachtet zu haben.
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Steuerbüro Christa Henter
Steuerberaterin
Landwirtsch. Buchstelle
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