Das Amtsgericht Hannover qualifiziert dauerhaft mit Handtüchern blockierte Pool-Liegen im Urlaubshotel ohne Einschreiten des Hotelpersonals als Reisemangel im Sinne des § 651i BGB (Az. 527 C 9826/25). Es bestehe ein Anspruch auf Reisepreisminderung.
Im entschiedenen Fall (Pauschalreise im August 2024 auf die griechische Insel Kos zum Preis von 7.186 Euro) sprach das Gericht wegen eingeschränkter Erholungsmöglichkeit eine Minderung von 15 % des Tagesreisepreises zu, insgesamt 986,70 Euro, abzüglich bereits gezahlter 350 Euro, mithin 636,70 Euro Restanspruch.
Maßgeblich ist, dass die Nutzbarkeit der Poolanlage faktisch gegen Null sinkt, obwohl das Reservieren laut Hausordnung untersagt ist. Der Reiseveranstalter schulde zwar keine jederzeit verfügbare Liege für jeden Gast, aber eine Organisation, die ein angemessenes Verhältnis von Gästen zu freien Plätzen gewährleistet. Das Hotelpersonal gelte als Erfüllungsgehilfe des Veranstalters (§ 278 BGB), sodass dessen Untätigkeit diesem zugerechnet wird. Urlauber müssten Handtücher nicht eigenmächtig entfernen.
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Steuerbüro Christa Henter
Steuerberaterin
Landwirtsch. Buchstelle
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