Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Leistungen aus einem „Heisenberg-Stipendium“ gem. § 3 Nr. 44 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sein können (Az. VIII R 11/22).
Streitig war, ob Einnahmen aus einem „Heisenberg-Stipendium“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) steuerbar, jedenfalls aber gem. § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit sind.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass es sich bei der DFG um einen privaten Stipendiengeber handelt, da sie nach § 2 Abs. 2 ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt. Es liege auch ein begünstigter Zweck i. S. des § 3 Nr. 44 Satz 1 EStG vor, da die im Streitfall erfolgte Bewilligung von Mitteln der Förderung der Forschung und der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung diente. Im Streitfall überschritten die bewilligten Mittel auch nicht einen für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag i. S. des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG. Des Weiteren war die Klägerin insbesondere nicht zu einer „bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung“ verpflichtet. Das Merkmal stellt sicher, dass nur solche Zahlungen steuerbefreit werden, die den Charakter eines echten Stipendiums haben und keine offene oder verdeckte Vergütung für eine Arbeitsleistung darstellen.
Gem. § 3 Nr. 44 Satz 1 EStG sind Stipendien steuerfrei, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.
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