Wenn gegen einen Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Fahrverbot verhängt wird und ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzieht, stellt dies keine unzulässige Doppelbestrafung dar. Denn der Entzug der Fahrerlaubnis durch die Behörde ist keine Bestrafung. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. IV-2 RBs 179/22).
Ein Amtsgericht verhängte gegen einen Autofahrer neben einer Geldbuße von 500 Euro ein einmonatiges Fahrverbot. Hintergrund dessen war, dass der Betroffene fahrlässig unter Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug führte. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Er führte an, dass ihm bereits verwaltungsrechtlich die Fahrerlaubnis entzogen wurde und das Fahrverbot somit eine unzulässige Doppelbestrafung darstelle.
Das Oberlandesgericht wies die Rechtsbeschwerde zurück. Eine Doppelbestrafung liege nicht vor. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde wegen der Nichteignung des Betroffenen sei eine präventive Maßnahme der Gefahrenabwehr und diene nicht der Bestrafung eines Verhaltens.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Weiße Kaserne
Oselbachstraße 41
66482 Zweibrücken
Startseite | Impressum & Datenschutz | Kontakt | Seite weiterempfehlen | © Steuerbüro Christa Henter | 2023
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.